KITA Beiträge
Für das Essen werden 70€/Monat erhoben. Die Geschwisterermäßigung bezieht sich nur auf den Kitabeitrag.
Voranmeldung
Anmeldungen erfolgen über die Zentrale Vormerkung der Stadt Lahr. Hier können Sie die kleinen Strolche als Wunschkindertagesstätte angeben.
Satzung
Stand Mai 2016
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Die kleinen Strolche“ e.V.
Er hat seinen Sitz in Lahr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts der Stadt Lahr eingetragen.
§ 2
Zweck
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck ist die Errichtung, Betreibung und Führung einer Ganztageseinrichtung für Kinder.
(2)
Die Arbeit orientiert sich an einer Konzeption, die gemeinsam vom Elternbeirat, Erzieherinnen und Vorstand erstellt wird. Die Konzeption orientiert sich an den jeweils gültigen Bestimmungen des Kindergartengesetzes.
Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Verein Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Finanzierung durchführen. Dies sind zum Beispiel Basare, Flohmärkte, Feste und Aktionen in Elterninitiative.
§ 3
Aktive und passive Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet und voll geschäftsfähig ist.
(2)
In der Einrichtung des Vereins werden nur Kinder betreut, von denen mindestens 1 Elternteil Mitglied des Vereines ist; bis zu einer Dauer von 3 Monaten sind Ausnahmen zulässig (Probezeit nach Eintritt des Kindes).
(3)
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist formfrei an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(4)
Entspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag, teilt er dies formfrei mit. Lehnt er ihn ab, so teilt er die Entscheidung mit einer Begründung schriftlich mit. Gegen den Ablehnungsbeschluss kann der Abgelehnte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand Einspruch erheben. Dieser Einspruch muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden.
(5)
Es können auch juristische Personen Mitglied des Vereins werden.
(6)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7)
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bei Mitgliedern, deren Kinder im lfd. Kindergartenjahr schulpflichtig werden, erlischt die aktive Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit zu Zuwendungen an den Verein bleibt davon unbenommen. Für die aktuellen Mitglieder gilt der Bestandsschutz. Diese müssen wie bisher kündigen.
Der Ausschluss ist nur bei schweren Verstößen gegen die Satzung des Vereins bzw. die Geschäftsordnung des Vorstandes, bei vereinsschädigendem Verhalten, bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu Lasten des Vereins oder eines – oder mehrerer Vereinsmitglieder, bei Nichtzahlung des Mitgliedbeitrags, bei fehlender Förderung der Vereinsinteressen oder aus einem anderen wichtigen Grund möglich. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Dieser Einspruch muss bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
Bei Verzug von Zahlung des Kindergartenbeitrags über 4 Wochen kann das Mitglied auf Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Eine Betreuung des Kindes in der Einrichtung nach Ausschluss des Mitgliedes ist nicht mehr möglich.
(8)
Juristische Mitglieder scheiden auch durch Auflösung aus.
§4
Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung nach vorangegangener Beratung im Vorstand festgelegt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Zuwendungen an die Mitglieder sind nicht zulässig. Ausgenommen davon sind Aufwandsentschädigungen und Kosten, wie zum Beispiel die Erstattung von Eintrittskosten, Fahrtkosten etc.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand.
§ 6
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar im ersten Halbjahr.
(2)
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Werktag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(3)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Werktagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei außergewöhnlicher Dringlichkeit beträgt die Einladungsfrist zwei Tage.
(4)
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Einlastung des Vorstands, die Neuwahl des Vorstands, Anträge auf Satzungsänderungen, die Aufgaben des Vereins, die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, die Höhe des Mitgliederbeitrags und die Auflösung des Vereins. Des Weiteren wirkt die Mitgliederversammlung bei der Entscheidungsfindung über die Höhe des Kindergartenbeitrags mit.
(5)
Die satzungsgemäße einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung schriftlich mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlussunfähigkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen – bei außergewöhnlicher Dringlichkeit innerhalb von zwei Tagen – eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ebenfalls der Antrag auf Auflösung des Vereins.
(6)
Abstimmungen der Mitgliederversammlungen erfolgen in offenen Abstimmung, es sei denn, ein anwesendes Mitglied verlangt die geheime Abstimmung.
(7)
Die Stimmabgabe durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ist grundsätzlich zulässig. Bei Abstimmung über Themen, für die nach der Satzung oder dem Gesetz eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, ist die Vertretung unzulässig.
§ 7
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertreten, dem Schriftführer und dem Rechnungsführer.
Bei Bedarf können bis zu 6 Beisitzer hinzugezogen werden. Diese gehören jedoch nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2)
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit ausnehmen können.
(3)
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im sinne des §26 BGB.
(4)
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes üben das Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon bestimmen, das jedem Vorstandsmitglied für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung von bis zu 720 € pro Jahr gezahlt wird.
(5)
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Dem Vorstand obliegt die Personalführung.
Näheres legt die Geschäftsordnung fest.
(7)
Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Nach Möglichkeit sollen die jeweiligen Sitzungstermine abgesprochen werden.
Die Einladungsfrist beträgt drei Tage, bei außergewöhnlicher Dringlichkeit einen Tag.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Im Falle der Beschlussfähigkeit des Vorstands lädt der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied zu einer erneuten Vorstandssitzung unter Einhaltung derselben Ladungsfristen ein. Auf dieser so einberufenen Sitzung ist der Vorstand unabhängig von der Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(8)
Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§8
Auflösung des Vereins
(1)
Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Nachfolgeeinrichtung, sollte diese nicht vorhanden sein an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden-Württemberg e.V., der es ausschließlich für Einrichtungen ähnlicher Zielsetzungen zu verwenden hat.